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   OLG Koblenz, 23.06.1994 - 5 U 136/94   

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https://dejure.org/1994,6584
OLG Koblenz, 23.06.1994 - 5 U 136/94 (https://dejure.org/1994,6584)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.06.1994 - 5 U 136/94 (https://dejure.org/1994,6584)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 5 U 136/94 (https://dejure.org/1994,6584)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Sorgfaltspflichten einer Kfz-Werkstatt bei einer Omnibusreparatur

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276
    Sorgfaltspflicht der Kfz-Werkstatt zur Feststellung der Schadensursache L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Omnibusunternehmer; Autorisierte Werkstatt; Omnibus; Übergabe zur Reperatur; Fahrlässigkeit; Positive Vertragsverletzung; Schadensursache; Schlechte Laufleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 276

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 601
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.06.1994 - 5 U 136/94
    Es handelt sich um eine Vorteilsausgleichung besonderer Art (BGHZ 30, 29, 32; BGH NJW-RR 1990, 826, 827), für die die Darlegungs- und Beweislast - anders als bei der herkömmlichen Vorteilsausgleichung - nicht beim Schädiger liegt, sondern deren Fehlen der Geschädigte darzutun und nachzuweisen hat (vgl. Medicus in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 244 i. V. m. Rn. 176).
  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.06.1994 - 5 U 136/94
    Insoweit geht es um einen Abzug "neu für alt", der schadensersatzrechtlich bereits gemäß § 249 BGB und nicht etwa erst auf der Ebene des § 251 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 102, 322, 330).
  • BGH, 31.01.1962 - VIII ZR 120/60
    Auszug aus OLG Koblenz, 23.06.1994 - 5 U 136/94
    Das bedeutet zunächst, daß die Klägerin ihre Werklohnforderung aus dem Vertrag vom 24. Februar 1988, die wegen der in diesem Zusammenhang erbrachten Arbeiten geltend gemacht wird, nicht durchsetzen kann; dem Zahlungsverlangen steht ein Arglisteinwand entgegen (vgl. BGH NJW 1962, 1196, 1197; BGH NJW 1993, 2107).
  • BGH, 13.03.1990 - X ZR 12/89

    Schadensersatz und Vorteilsausgleich bei Wartungsarbeiten

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.06.1994 - 5 U 136/94
    Es handelt sich um eine Vorteilsausgleichung besonderer Art (BGHZ 30, 29, 32; BGH NJW-RR 1990, 826, 827), für die die Darlegungs- und Beweislast - anders als bei der herkömmlichen Vorteilsausgleichung - nicht beim Schädiger liegt, sondern deren Fehlen der Geschädigte darzutun und nachzuweisen hat (vgl. Medicus in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 244 i. V. m. Rn. 176).
  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 136/92

    Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.06.1994 - 5 U 136/94
    Das bedeutet zunächst, daß die Klägerin ihre Werklohnforderung aus dem Vertrag vom 24. Februar 1988, die wegen der in diesem Zusammenhang erbrachten Arbeiten geltend gemacht wird, nicht durchsetzen kann; dem Zahlungsverlangen steht ein Arglisteinwand entgegen (vgl. BGH NJW 1962, 1196, 1197; BGH NJW 1993, 2107).
  • BGH, 27.02.1991 - XII ZR 39/90

    Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung; Anspruch auf Zahlung von mehr

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.06.1994 - 5 U 136/94
    Ein weitergehender Zinsschaden (§ 286 Abs. 1 BGB) ist durch den Vortrag in der Klageschrift, den die Berufungserwiderung wiederholt, nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1406).
  • AG Brandenburg, 08.01.2007 - 31 C 59/06

    Hinweispflicht einer Kfz-Werkstatt: Bevorstehender Ablauf eines

    29 Insoweit ist aber auch immer im Zeitablauf zu differenzieren ( OLG Koblenz, VRS Band 89, Seiten 325 ff. = VersR 1996, Seiten 601 f. ), d.h., ob das entsprechende Auswechslungsintervall für dieses Fahrzeugteil bereits überschritten war oder - wie hier - noch nicht überschritten war und zudem auch noch nicht unmittelbar bevor stand.
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